Rechtliche Hinweise

Allgemeine Geschäftsbedingungen der G.I.P. S.à r.l.

1 Allgemeine Geltung der Geschäftsbedingungen

1.1 In allen Vertragsbeziehungen, in denen die G.I.P. S.à r.l. für einen Auftraggeber Leistungen erbringt, gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste mit Konditionen für alle Arten von Dienstleistungen.

1.2 Entgegenstehende bzw. ergänzende Bedingungen – insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers – werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn G.I.P. S.à r.l. einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.

1.3 Eine Abweichung von den vorliegenden AGB ist nur durch eine separate s chriftliche Vereinbarung möglich.

2 Vorvertragliche Beziehungen und Vertragsschluss

2.1 Die von G.I.P. S.à r.l. an den Auftraggeber vorvertraglich überlassenen Gegenstände sind geistiges Eigentum der G.I.P. S.à r.l.. Sollte ein Vertrag nicht zustande kommen, sind solche Gegenstände zurückzugeben oder unaufgefordert zu vernichten und dürfen nicht vom Auftraggeber verwendet werden.

2.2 G.I.P. S.à r.l. kann Angebote von Auftraggebern innerhalb von vier Wochen annehmen. Angebote der G.I.P. S.à r.l. sind freibleibend, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung von G.I.P. S.à r.l. für den Vertragsinhalt maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Leistungen oder Arbeitsergebnisse schuldet G.I.P. S.à r.l. nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Auftraggeber insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der G.I.P. S.à r.l. in öffentlichen Äußerungen oder aus der Werbung von G.I.P. S.à r.l., soweit eine solche Vereinbarung nicht ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurde.

3 Schriftform

3.1 Der Vertragsschluss sowie spätere Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeordnete Schriftformerfordernis ist durch Telefax oder Briefwechsel gewahrt.

3.2 Alle Kündigungen, Mahnungen und Fristsetzungen sowie sonstige vertragsgegenständliche Erklärungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4 Erbringung der Leistung

4.1 Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Auftraggeber auf deren Grundlage eine gemeinsame Planung erfolgt. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Rahmen- und/oder Einzelvertrag.

4.2 Sollte der Auftraggeber Zweifel an der Realisierung der Leistung haben, so muss er rechtzeitig die G.I.P. S.à r.l. darüber in Kenntnis setzen und eine angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen.

4.3 Der Auftraggeber ist den Mitarbeitern der G.I.P. S.à r.l. nicht weisungsbefugt, auch wenn Leistungen durch G.I.P. S.à r.l.-Mitarbeiter beim Auftraggeber erbracht werden. Die Mitarbeiter der G.I.P. S.à r.l. werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Der Auftraggeber kann einzelnen Mitarbeitern der G.I.P. S.à r.l. jedoch fachliche Vorgaben machen.

4.4 Die G.I.P. S.à r.l. kann die beim Auftraggeber eingesetzten Mitarbeiter ohne rücksprache mit dem Auftraggeber einsetzen und auswechseln. Eine adäquate Übergabe der Aufgaben vom bisherigen auf den neuen Mitarbeiter stellt die G.I.P. S.à r.l. sicher.

4.5 Können die Leistungen aus Gründen, welche die G.I.P. S.à r.l. nicht verschuldet hat, nicht erbracht werden, so werden die vereinbarten Leistungszeiten dennoch in Rechnung gestellt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die betreffenden Ressourcen der G.I.P. S.à r.l. anderweitig eingesetzt werden konnten.

5 Leistungszeit

5.1 Alle Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart worden. Die Pflicht der G.I.P. S.à r.l. zur Realisierung beginnt erst mit der Abnahme des Konzeptes durch den Auftraggeber.

5.2 Wenn G.I.P. S.à r.l. auf eine Mitwirkung oder Information des Auftraggebers wartet oder durch Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen oder andere unverschuldete Umstände in der Auftragsdurchführung behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. Die G.I.P. S.à r.l. wird dem Auftraggeber die Behinderung unverzüglich mitteilen.

6 Mitwirkung des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber benennt schriftlich einen fachlich kompetenten Ansprechpartner/Projektleiter.

6.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Erbringung der vertrags-gegenständlichen Leistungen erforderliche Tätigkeit der G.I.P. S.à r.l. nach besten Kräften zu unterstützen. Insbesondere sorgt der Auftraggeber für die erforderliche Arbeitsumgebung entsprechend den Vorgaben der G.I.P. S.à r.l. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb und die Aufrechterhaltung der notwendigen IT-Systeme sicherzustellen.

6.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Er hat dabei insbesondere Mitarbeiter, IT-Systeme, Daten- und Telekommunikationseinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er gewährt der G.I.P. S.à r.l. unmittelbar und ggf. mittels Datenfernübertragung Zugang zur Software und zu den IT-Systemen und beantwortet umgehend auftretende Fragen und prüft von der G.I.P. S.à r.l. vorgelegte Ergebnisse bzw. Zwischenergebnisse.

6.4 Der Auftraggeber testet Arbeitsergebnisse gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit ihrer operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Leistungen, die er im Rahmen der Nacherfüllung und der Pflege erhält.

6.5 Der Auftraggeber wird in regelmäßigen Abständen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Datenverarbeitung Datensicherungen durchführen, die das gesamte Software-System umfassen. Darüber hinaus sichert der Auftraggeber seinen Datenbestand durch Sicherungsmaßnahmen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Ohne ausdrücklichen schriftlichen Hinweis können die Mitarbeiter der G.I.P. S.à r.l. davon ausgehen, dass sämtliche Daten, mit denen sie in Berührung kommen, gesichert sind.

6.6. Der Auftraggeber trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung seiner Pflichten.

7 Vergütung und Vorbehalt

7.1 Die Vergütung richtet sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nach der jeweils gültigen Preisliste oder entsprechenden Vereinbarungen im Dienstleistungsvertrag.

7.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.3 Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzüge auf ein von der G.I.P. S.à r.l. benanntes Bankkonto fällig.

7.4 Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt auf der Grundlage einer in der Rechnung enthaltenen Aufstellung der Tätigkeiten. Die Aufstellung gilt als anerkannt, wenn der Auftraggeber dagegen nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich widerspricht.

7.5 Für Leistungen, welche die G.I.P. S.à r.l. nicht am Ort ihres Geschäftssitzes erbringt, werden bei Abrechnung nach Aufwand gesondert Fahrtzeiten, Fahrtkosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Rechnung gestellt, deren Höhe sich aus der jeweiligen individuellen Vereinbarung ergibt. Soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, ist die G.I.P. S.à r.l. berechtigt, nach dem tatsächlichen Aufwand oder nach einer Pauschale abzurechnen.

7.6 Gegen Ansprüche der G.I.P. S.à r.l. kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig ist.

7.7 Die G.I.P. S.à r.l. behält sich das Eigentum und die Rechte an den Vertragsgegenständen und den Arbeitsergebnissen bis zur vollständigen Bezahlung vor. Dies gilt für den Fall, dass einzelvertraglich ein Eigentumsübergang an den Auftraggeber vereinbart wurde. Ansonsten bestimmen sich die Rechte der Parteien nach Punkt 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Auftraggeber hat bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut über die Rechte der G.I.P. S.à r.l. aufzuklären und die G.I.P. S.à r.l. darüber in Kenntnis zu setzen.

8 Änderung der Leistung

8.1 Während der Laufzeit eines Projekts können beide Vertragspartner Änderungen, insbesondere der vereinbarten Leistungen, Methoden und Termine vorschlagen. Jeder Änderungswunsch ist schriftlich zu formulieren und dem verantwortlichen Ansprechpartner zu übergeben.

8.2. Im Falle eines Änderungsvorschlages hat der jeweils andere Vertragspartner innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen, ob eine Änderung möglich ist und ihr zugestimmt wird. Wenn die Prüfung eines Änderungsvorschlages für G.I.P. S.à r.l. einen nicht unerheblichen Mehraufwand darstellt, kann sie den durch die Prüfung bedingten Aufwand separat in Rechnung stellen.

8.3 Solange die Vertragspartner keine Einigung über die Durchführung der Änderung erreicht haben, setzt G.I.P. S.à r.l. die Erfüllung des bestehenden Vertrages ohne entsprechende Änderung fort.

9 Rechte

Alle Rechte an den Arbeitsergebnissen stehen ausschließlich G.I.P. S.à r.l. zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind. Der Auftraggeber hat an den Arbeitsergebnissen mit der vollständigen Zahlung ein einfaches Nutzungsrecht, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Dem Auftraggeber ist es erlaubt, auch vor der Abnahme die Arbeitsergebnisse zu Testzwecken in dem erforderlichen Rahmen zu nutzen.

10 Abnahme

10.1 Der Auftraggeber hat alle Leistungen unverzüglich abzunehmen, soweit eine Abnahme der Leistung zugänglich ist. G.I.P. S.à r.l. kann eine schriftliche Abnahmeerklärung vom Auftraggeber fordern. Einzelne und voneinander unabhängig nutzbare Einzelwerke, werden getrennt abgenommen.

10.2 Enthält der Vertrag die Erstellung eines Konzeptes, insbesondere für die Ausprägung, Änderung oder Erweiterung von Standardsoftware, so kann G.I.P. S.à r.l. für das Konzept eine getrennte Abnahme verlangen.

11 Gewährleistung

11.1 G.I.P. S.à r.l. gewährleistet, dass ihre Arbeitsergebnisse und Leistungen der Aufgabenbeschreibung des jeweiligen Einzelvertrages entsprechen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzung aufheben oder mindern und keine Recht Dritter entgegenstehen.

11.2 G.I.P. S.à r.l. leistet in erster Linie durch Nacherfüllung in der Weise Gewähr, dass die G.I.P. S.à r.l. nach ihrer Wahl dem Auftraggeber eine neue, mangelfreie Leistung überlässt oder den Mangel beseitigt oder beseitigen lässt. Die Mängelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass G.I.P. S.à r.l. dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

11.3 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber in Ergebnisse oder Leistungen der G.I.P. S.à r.l. eingreift oder diese anderweitig ändert oder ändern lässt, es sei denn, dass er nachweist, dass solche Eingriffe für den Fehler nicht ursächlich sind.

11.4 Der Auftraggeber kann einen angemessene Frist für die Beseitigung des Mangels setzen. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet G.I.P. S.à r.l. im Rahmen der in den AGB festgelegten Grenzen. Andere Rechte wegen Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen.

11.5 Die Ansprüche gemäß § 11 verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist für Ansprüche wegen des betreffenden Sach- und Rechtsmangels. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der G.I.P. S.à r.l., arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.

11.6 Erbringt G.I.P. S.à r.l. Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann G.I.P. S.à r.l. den Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar ist oder der G.I.P. S.à r.l. nicht zweifelsfrei zuzuordnen ist. Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von Mängeln, der bei G.I.P. S.à r.l. dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllt hat.

12 Haftung

12.1 G.I.P. S.à r.l. haftet bei Vorsatz für alle darauf zurückführenden Schäden unbegrenzt.

12.2 Bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft haftet die G.I.P. S.à r.l. nur in der Höhe des vorhersehbaren Schadens.

2.3 In anderen Fällen haftet die G.I.P. S.à r.l. nur, soweit eine wesentliche Pflicht verletzt wurde und dadurch der Vertragszweck gefährdet wurde. In solchen Fällen ist die Haftung beschränkt auf EUR 100.000,- je Schadensfall, insgesamt auf höchstens EUR 250.000,- aus dem gesamten Vertrag.

12.4 Der Einwand des Mitverschuldens bleibt bestehen. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.5 Für alle Ansprüche gegen G.I.P. S.à r.l. auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Sie beginnt mit dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. Diese Regelungen gelten nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

13 Geheimhaltung und Datenschutz

13.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.

13.2 Der Auftraggeber darf Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist. Im Übrigen hält er alle Vertragsgegenstände geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte der G.I.P. S.à r.l. an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich auf die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht verpflichten.

13.3 Der Auftraggeber versichert, alle notwendigen Voraussetzungen geschaffen zu haben, dass die G.I.P. S.à r.l. die vereinbarten Leistungen auch insoweit ohne Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften erbringen kann.

13.4 Der Auftraggeber wird verpflichtet, die Vertragsgegenstände der G.I.P. S.à r.l. sorgfältig aufzubewahren, um Missbrauch auszuschließen.

13.5 G.I.P. S.à r.l. und der Auftraggeber beachten die Regeln des Datenschutzrechts. Soweit die G.I.P. S.à r.l. mit personenbezogenen Daten in Kontakt kommt, verpflichtet sie sich, nach den Vorschriften des BDSG und der sonstigen einschlägigen Schutzvorschriften zu verfahren. Der Auftraggeber trägt seinerseits dafür Sorge, dass die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden, damit die G.I.P. S.à r.l. alle Leistungen erbringen kann, ohne rechtliche Bestimmungen zu verletzen.

14 Schlussvorschriften

14.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Saarbrücken.

14.2 Für alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.

14.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist dann unverzüglich durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, welche der ursprünglich angestrebten (unwirksamen) Regelung möglichst gleich- bzw. nahekommt. Entsprechendes gilt bei etwaigen Lücken dieses Regelwerks.

Fassung der AGB G.I.P. S.à r.l. April 2019

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vom 05. Dezember 2022

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