1.1 In allen Vertragsbeziehungen, in denen die G.I.P. S.à r.l.
für einen Auftraggeber Leistungen erbringt, gelten ausschließlich
die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste
mit Konditionen für alle Arten von Dienstleistungen.
1.2 Entgegenstehende bzw. ergänzende Bedingungen – insbesondere
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers –
werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn G.I.P. S.à r.l. einen Vertrag durchführt,
ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.
1.3 Eine Abweichung von den vorliegenden AGB ist nur durch eine separate s
chriftliche Vereinbarung möglich.
2.1 Die von G.I.P. S.à r.l. an den Auftraggeber vorvertraglich überlassenen Gegenstände sind
geistiges Eigentum der G.I.P. S.à r.l..
Sollte ein Vertrag nicht zustande kommen, sind solche Gegenstände zurückzugeben oder
unaufgefordert zu vernichten und dürfen nicht vom Auftraggeber verwendet werden.
2.2 G.I.P. S.à r.l. kann Angebote von Auftraggebern innerhalb von vier Wochen annehmen. Angebote
der G.I.P. S.à r.l. sind freibleibend, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist.
Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung von G.I.P. S.à r.l. für den
Vertragsinhalt maßgeblich.
Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Leistungen oder Arbeitsergebnisse schuldet G.I.P.
S.à r.l. nicht.
Eine solche Verpflichtung kann der Auftraggeber insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der
G.I.P. S.à r.l. in öffentlichen Äußerungen oder aus der Werbung von G.I.P. S.à r.l.,
soweit eine solche Vereinbarung nicht ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurde.
3.1 Der Vertragsschluss sowie spätere Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
Das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeordnete Schriftformerfordernis ist durch Telefax
oder Briefwechsel gewahrt.
3.2 Alle Kündigungen, Mahnungen und Fristsetzungen sowie sonstige vertragsgegenständliche
Erklärungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4.1 Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Auftraggeber auf deren Grundlage eine gemeinsame
Planung erfolgt. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Rahmen- und/oder
Einzelvertrag.
4.2 Sollte der Auftraggeber Zweifel an der Realisierung der Leistung haben, so muss er
rechtzeitig die G.I.P. S.à r.l. darüber in Kenntnis setzen und eine angemessene Frist zur
Leistungserbringung setzen.
4.3 Der Auftraggeber ist den Mitarbeitern der G.I.P. S.à r.l. nicht weisungsbefugt, auch wenn
Leistungen durch G.I.P. S.à r.l.-Mitarbeiter beim Auftraggeber erbracht werden.
Die Mitarbeiter der G.I.P. S.à r.l. werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert.
Der Auftraggeber kann einzelnen Mitarbeitern der G.I.P. S.à r.l. jedoch fachliche Vorgaben
machen.
4.4 Die G.I.P. S.à r.l. kann die beim Auftraggeber eingesetzten Mitarbeiter ohne rücksprache mit
dem Auftraggeber einsetzen und auswechseln.
Eine adäquate Übergabe der Aufgaben vom bisherigen auf den neuen Mitarbeiter stellt die G.I.P.
S.à r.l. sicher.
4.5 Können die Leistungen aus Gründen, welche die G.I.P. S.à r.l. nicht verschuldet hat, nicht
erbracht werden,
so werden die vereinbarten Leistungszeiten dennoch in Rechnung gestellt, es sei denn, der
Auftraggeber weist nach, dass die betreffenden Ressourcen der G.I.P. S.à r.l. anderweitig
eingesetzt werden konnten.
5.1 Alle Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als
verbindlich vereinbart worden.
Die Pflicht der G.I.P. S.à r.l. zur Realisierung beginnt erst mit der Abnahme des Konzeptes
durch den Auftraggeber.
5.2 Wenn G.I.P. S.à r.l. auf eine Mitwirkung oder Information des Auftraggebers wartet oder
durch Streik,
Aussperrung, behördliches Eingreifen oder andere unverschuldete Umstände in der
Auftragsdurchführung behindert ist,
gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene
Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert.
Die G.I.P. S.à r.l. wird dem Auftraggeber die Behinderung unverzüglich mitteilen.
6.1 Der Auftraggeber benennt schriftlich einen fachlich kompetenten
Ansprechpartner/Projektleiter.
6.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Erbringung der vertrags-gegenständlichen
Leistungen erforderliche Tätigkeit der G.I.P. S.à r.l.
nach besten Kräften zu unterstützen. Insbesondere sorgt der Auftraggeber für die erforderliche
Arbeitsumgebung entsprechend den Vorgaben der G.I.P. S.à r.l.
Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb und die Aufrechterhaltung
der notwendigen IT-Systeme sicherzustellen.
6.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang
mitzuwirken. Er hat dabei insbesondere Mitarbeiter,
IT-Systeme, Daten- und Telekommunikationseinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Er gewährt der G.I.P. S.à r.l. unmittelbar und ggf.
mittels Datenfernübertragung Zugang zur Software und zu den IT-Systemen und beantwortet umgehend
auftretende Fragen und prüft von der G.I.P. S.à r.l. vorgelegte Ergebnisse bzw.
Zwischenergebnisse.
6.4 Der Auftraggeber testet Arbeitsergebnisse gründlich auf Mangelfreiheit und auf
Verwendbarkeit in der konkreten Situation,
bevor er mit ihrer operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Leistungen, die er im Rahmen
der Nacherfüllung und der Pflege erhält.
6.5 Der Auftraggeber wird in regelmäßigen Abständen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Datenverarbeitung Datensicherungen durchführen, die das gesamte Software-System umfassen.
Darüber hinaus sichert der Auftraggeber seinen Datenbestand durch Sicherungsmaßnahmen,
die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Ohne ausdrücklichen schriftlichen Hinweis
können die Mitarbeiter der G.I.P. S.à r.l.
davon ausgehen, dass sämtliche Daten, mit denen sie in Berührung kommen, gesichert sind.
6.6. Der Auftraggeber trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung seiner
Pflichten.
7.1 Die Vergütung richtet sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nach der jeweils
gültigen Preisliste oder entsprechenden Vereinbarungen im Dienstleistungsvertrag.
7.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer.
7.3 Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzüge auf ein von der G.I.P. S.à r.l.
benanntes Bankkonto fällig.
7.4 Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt auf der Grundlage einer in der Rechnung enthaltenen
Aufstellung der Tätigkeiten. Die Aufstellung gilt als anerkannt,
wenn der Auftraggeber dagegen nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich widerspricht.
7.5 Für Leistungen, welche die G.I.P. S.à r.l. nicht am Ort ihres Geschäftssitzes erbringt,
werden bei Abrechnung nach Aufwand gesondert Fahrtzeiten,
Fahrtkosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Rechnung gestellt, deren Höhe sich
aus der jeweiligen individuellen Vereinbarung ergibt.
Soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, ist die G.I.P. S.à r.l. berechtigt, nach
dem tatsächlichen Aufwand oder nach einer Pauschale abzurechnen.
7.6 Gegen Ansprüche der G.I.P. S.à r.l. kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
ist.
7.7 Die G.I.P. S.à r.l. behält sich das Eigentum und die Rechte an den Vertragsgegenständen und
den Arbeitsergebnissen bis zur vollständigen Bezahlung vor.
Dies gilt für den Fall, dass einzelvertraglich ein Eigentumsübergang an den Auftraggeber
vereinbart wurde.
Ansonsten bestimmen sich die Rechte der Parteien nach Punkt 9 dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
Der Auftraggeber hat bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut über die Rechte der G.I.P. S.à
r.l. aufzuklären und die G.I.P. S.à r.l. darüber in Kenntnis zu setzen.
8.1 Während der Laufzeit eines Projekts können beide Vertragspartner Änderungen, insbesondere der
vereinbarten Leistungen,
Methoden und Termine vorschlagen. Jeder Änderungswunsch ist schriftlich zu formulieren und dem
verantwortlichen Ansprechpartner zu übergeben.
8.2. Im Falle eines Änderungsvorschlages hat der jeweils andere Vertragspartner innerhalb von 2
Wochen mitzuteilen,
ob eine Änderung möglich ist und ihr zugestimmt wird. Wenn die Prüfung eines
Änderungsvorschlages für G.I.P. S.à r.l.
einen nicht unerheblichen Mehraufwand darstellt, kann sie den durch die Prüfung bedingten
Aufwand separat in Rechnung stellen.
8.3 Solange die Vertragspartner keine Einigung über die Durchführung der Änderung erreicht
haben, setzt G.I.P. S.à r.l.
die Erfüllung des bestehenden Vertrages ohne entsprechende Änderung fort.
Alle Rechte an den Arbeitsergebnissen stehen ausschließlich G.I.P. S.à r.l.
zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden
sind. Der Auftraggeber hat an den Arbeitsergebnissen mit der vollständigen
Zahlung ein einfaches Nutzungsrecht, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Dem
Auftraggeber ist es erlaubt,
auch vor der Abnahme die Arbeitsergebnisse zu Testzwecken in dem erforderlichen Rahmen zu
nutzen.
10.1 Der Auftraggeber hat alle Leistungen unverzüglich abzunehmen, soweit eine Abnahme der
Leistung zugänglich ist. G.I.P. S.à r.l.
kann eine schriftliche Abnahmeerklärung vom Auftraggeber fordern. Einzelne und voneinander
unabhängig nutzbare Einzelwerke, werden getrennt abgenommen.
10.2 Enthält der Vertrag die Erstellung eines Konzeptes, insbesondere für die Ausprägung,
Änderung oder Erweiterung von Standardsoftware, so kann G.I.P. S.à r.l. für das Konzept eine
getrennte Abnahme verlangen.
11.1 G.I.P. S.à r.l. gewährleistet, dass ihre Arbeitsergebnisse und Leistungen der
Aufgabenbeschreibung des jeweiligen Einzelvertrages entsprechen und nicht mit
Mängeln behaftet sind, die nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzung aufheben oder mindern und
keine Recht Dritter entgegenstehen.
11.2 G.I.P. S.à r.l. leistet in erster Linie durch Nacherfüllung in der Weise Gewähr, dass die
G.I.P. S.à r.l. nach ihrer Wahl dem Auftraggeber eine neue, mangelfreie
Leistung überlässt oder den Mangel beseitigt oder beseitigen lässt. Die Mängelbeseitigung kann
auch darin bestehen, dass G.I.P. S.à r.l.
dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu
vermeiden.
11.3 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber in Ergebnisse oder Leistungen der G.I.P.
S.à r.l.
eingreift oder diese anderweitig ändert oder ändern lässt, es sei denn, dass er nachweist, dass
solche Eingriffe für den Fehler nicht ursächlich sind.
11.4 Der Auftraggeber kann einen angemessene Frist für die Beseitigung des Mangels setzen.
Schlägt die Nachbesserung fehl,
kann der Auftraggeber nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom
Vertrag zurücktreten.
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet G.I.P. S.à r.l.
im Rahmen der in den AGB festgelegten Grenzen. Andere Rechte wegen Sach- oder Rechtsmängeln sind
ausgeschlossen.
11.5 Die Ansprüche gemäß § 11 verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen
Verjährungsfrist für Ansprüche wegen des betreffenden Sach- und Rechtsmangels.
Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der G.I.P.
S.à r.l.,
arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs.
1 Nr. 1 a BGB.
11.6 Erbringt G.I.P. S.à r.l. Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu
verpflichtet zu sein, so kann G.I.P. S.à r.l.
den Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel
nicht nachweisbar ist oder der G.I.P. S.à r.l.
nicht zweifelsfrei zuzuordnen ist. Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der
Beseitigung von Mängeln, der bei G.I.P. S.à r.l.
dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt
oder erfüllt hat.
12.1 G.I.P. S.à r.l. haftet bei Vorsatz für alle darauf zurückführenden Schäden
unbegrenzt.
12.2 Bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft haftet die G.I.P.
S.à r.l. nur in der Höhe des vorhersehbaren Schadens.
2.3 In anderen Fällen haftet die G.I.P. S.à r.l. nur, soweit eine wesentliche Pflicht verletzt
wurde und dadurch der Vertragszweck gefährdet wurde.
In solchen Fällen ist die Haftung beschränkt auf EUR 100.000,- je Schadensfall, insgesamt auf
höchstens EUR 250.000,- aus dem gesamten Vertrag.
12.4 Der Einwand des Mitverschuldens bleibt bestehen. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei
der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.5 Für alle Ansprüche gegen G.I.P. S.à r.l. auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher
Aufwendungen gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr.
Sie beginnt mit dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von fünf
Jahren
ab Entstehung des Anspruchs ein. Diese Regelungen gelten nicht für die Haftung bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
13.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten
Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen
des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
13.2 Der Auftraggeber darf Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich
machen,
soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist. Im Übrigen hält
er alle Vertragsgegenstände geheim.
Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte der
G.I.P. S.à r.l. an den Vertragsgegenständen und die Pflicht
zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich auf die Einhaltung der
Geheimhaltungspflicht verpflichten.
13.3 Der Auftraggeber versichert, alle notwendigen Voraussetzungen geschaffen zu haben, dass die
G.I.P. S.à r.l. die vereinbarten Leistungen auch insoweit
ohne Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften erbringen kann.
13.4 Der Auftraggeber wird verpflichtet, die Vertragsgegenstände der G.I.P. S.à r.l. sorgfältig
aufzubewahren, um Missbrauch auszuschließen.
13.5 G.I.P. S.à r.l. und der Auftraggeber beachten die Regeln des Datenschutzrechts. Soweit die
G.I.P. S.à r.l. mit personenbezogenen Daten in Kontakt kommt,
verpflichtet sie sich, nach den Vorschriften des BDSG und der sonstigen einschlägigen
Schutzvorschriften zu verfahren.
Der Auftraggeber trägt seinerseits dafür Sorge, dass die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt
werden, damit die G.I.P. S.à r.l. alle Leistungen erbringen kann, ohne rechtliche Bestimmungen
zu verletzen.
14.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem
Vertrag ist Saarbrücken.
14.2 Für alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche gilt ausschließlich deutsches
Recht.
14.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, so gelten
die übrigen Bestimmungen gleichwohl.
Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist dann unverzüglich durch eine wirksame Regelung zu
ersetzen, welche der ursprünglich angestrebten
(unwirksamen) Regelung möglichst gleich- bzw. nahekommt. Entsprechendes gilt bei etwaigen Lücken
dieses Regelwerks.
Fassung der AGB G.I.P. S.à r.l. April 2019
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vom 05. Dezember 2022
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